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Stiftung-Satzung

Bürgerliche Stiftung

Präambel

Mit der Gründung der bürgerlichen, rechtsfähigen Stiftung St. Evergislus Brenig soll eine dauerhafte und nachhaltig agierende Institution geschaffen werden, die der Förderung und der Stärkung des sozialen Miteinanders in Bornheim-Brenig dient. Die Stiftung wird sich daher schwerpunktmäßig im Bereich der heutigen Gemeinde Bornheim-Brenig engagieren. Grundlage hierfür ist der ursprüngliche Wille der Stifterinnen und Stifter der vorausgegangenen, nicht rechtfähigen Stiftung St. Evergislus. Vor diesem Hintergrund und mit der örtlichen Selbstbeschränkung wird der Stiftung die nachfolgende Satzung gegeben.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung St. Evergislus Bornheim-Brenig“.

2. Sie ist eine selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bornheim-Brenig.

§ 2 Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Stiftung ist

Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts.

3. Die Satzungszwecke werden z.B. verwirklicht durch

  1. die Veranstaltung von Seniorentreffs und Kinonachmittagen für Kinder, die Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionsrunden zu kirchlichen, sozialen oder allgemeinbildenden Themen, Durchführen eines Putz- und Reparaturtages im Breniger Pfarrheim und um das Pfarrheim herum, Zuwendungen an hilfsbedürftige Personen i.S. des § 53 AO.
  2. die finanzielle Unterstützung von Jugendtreffs, Bildungsangeboten, Vorhaben zur Pflege/zum Erhalt von Kulturgütern, Veranstaltungen von Ausstellungen, Maßnahmen, die einer Teilhabe von hilfsbedürftigen Personen i.S. des § 53 AO am Leben in der Gemeinschaft dienen und eines Pfarrheims.  

4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

§ 3 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

3. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen (Spenden).

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

2. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden.

3. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies die Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit nach Art und Umfang zulassen.

4. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (Zu-)Stifter und Ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten -sofern er nicht selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen- keine Zuwendungen aus den Mittel der Stiftung.

6. Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen sowie die Aufgaben und die Verwaltung anderer selbständiger (rechtsfähiger) Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter § 2 (2) vereinbar sind.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organ der Stiftung

1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.

2. Die Mitglieder des Vorstandes können in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen erhalten. Darüber hinaus können Sie, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen, eine vom Vorstand bestimmte angemessene Vergütung erhalten.

§ 7 Mitgliederzahl und Amtszeit des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 natürlichen Personen. Der Vorstand kann ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellen.

2. Geborenes Mitglied des Vorstands ist, der jeweils amtierende Ortsvorsteher von Brenig, sofern er das Amt annimmt: Sie bzw. er ist nicht als Vorsitzende/r des Vorstandes wählbar. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt des Ortsvorstehers endet seine Mitgliedschaft im Vorstand zu Gunsten seiner Nachfolgerin/seines Nachfolgers. Im Rahmen ihrer Amtszeit können die/der evangelische Pfarrer/in und/oder der katholische Pfarrer als weitere Beisitzer des Vorstandes für fünf Jahre durch diesen berufen werden, sofern er/sie das Amt annimmt. Mit ihnen erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder. Eine Wiederbestellung ist möglich.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheiden die Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder eine/n Nachfolger/in.

4. Die/der Nachfolger/in vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder werden erneut für eine volle Amtszeit bestellt.

5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte jährlich eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

6. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt und ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei seiner Mitglieder.

2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehören insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einnahmen.

c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung.

3. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Stiftungsmittel und entsprechender Fragen mit einfacher Mehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

4. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

§ 9 Geschäftsführung

1. Es kann ein Geschäftsführer mit der Rechtsstellung eines besonderen Vertreters i.S. des § 30 BGB bestellt werden, wenn der Umfang der Verwaltungsarbeit das erfordert und die Erträgnisse des Stiftungsvermögens die Bezahlung einer angemessenen Vergütung ohne Gefährdung der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks ermöglichen. Wird kein Geschäftsführer bestellt, übernimmt die / der Vorsitzende oder ein anderes namentlich zu benennendes Vorstandsmitglied die Aufgaben der Geschäftsführung.

2. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und ist für die Erstellung des Jahresberichts und des Tätigkeitsberichts verantwortlich, den er dem Vorstand zur Genehmigung vorlegt.

§ 10 Beschlussfassung

1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.

2. Beschlüsse über die Verwirklichung des Stiftungszwecks können mit Zustimmung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse gem. § 11 der Satzung.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Stiftung einen neuen Stiftungszweck beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit.

2. Der neue Stiftungszweck hat steuerbegünstigt zu sein und muss auch dem Gemeinwohl der Ortschaft Bornheim-Brenig dienen.

3. Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

4. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 12 Auflösung der Stiftung und Zusammenschluss

1. Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 Abs. 1 oder 2 geänderten Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

2. Zu Beschlüssen gemäß Abs. 1 soll der Stifter/die Stifterin angehört werden. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde Sankt Evergislus, Bornheim-Brenig, oder ihrem Rechtsnachfolger. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, nach Möglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 der Satzung zu verwenden, in den regionalen Grenzen der derzeitigen Pfarrei St. Evergislus Bornheim-Brenig.

§ 14 Aufsicht, Stellung des Finanzamtes

1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde das Ministerium des Innern Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

2. Der Stiftungsbehörde sind unaufgefordert eine Jahresabrechnung mit Vermögensübersichtschluss und ein Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dies erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.

3. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, einen Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Bornheim, den 26. September 2017